Versicherungen | 1. Juni 2016
Kostenübernahme bei Schönheits-OP: Gute Gründe dringend gesucht
Sonderbehandlungen wie kosmetische Operationen oder Eingriffe, die einen ästhetisch geprägten Hintergrund haben, gehören zu den schwierigsten Fällen, wenn es in der privaten Krankenversicherung um die Übernahme der Kosten geht. In der Regel sind die Kosten für solche Eingriffe nicht vom Versicherer zu tragen.
Es gibt aber Ausnahmen, so dass in einigen Fällen doch eine Kostenübernahme erwirkt werden kann. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die medizinische Notwendigkeit. Die Schönheitsoperation muss also aus medizinischen Gründen erforderlich sein.
Über den Begriff der medizinischen Notwendigkeit kann zwischen dem Versicherer und seinem Kunden im Zweifel sogar ein Gerichtsstreit entbrennen. Wie sich die Leistungen in der privaten Krankenversicherung ganz genau zusammensetzen, erfährt man auf https://www.private-krankenversicherungen-testsieger.de/private-krankenversicherung-leistungen/
Keine grundsätzliche Kostenübernahme durch PKV
Prinzipiell kommt die private Krankenversicherung nicht für kosmetische Operationen auf. Ob es sich nun um eine Brustvergrößerung oder eine Nasenkorrektur, eine Fettabsaugung oder eine Lidstraffung handelt, ist dabei unerheblich. Wer einen solchen Eingriff vornehmen lassen will und dabei auf den ästhetischen Standpunkt abstellt, dürfte enttäuscht werden.
In der Regel wird die Gesellschaft die Übernahme der Kosten für die Operation ablehnen, der Versicherte muss sie selbst zahlen. Da Schönheitsoperationen üblicherweise zu den teuren Eingriffen gehören, können nicht selten sogar mehrere 1.000 Euro fällig werden.
Wer einen solchen Betrag nicht selbst aufwenden will, fragt sich nach den Möglichkeiten einer Kostenerstattung durch die Kasse. Hier spielt die Frage der medizinischen Notwendigkeit eine große Rolle.
Medizinisch notwendige Eingriffe sind erstattungsfähig
Sofern der Arzt feststellt, dass die Operation nicht nur aus ästhetischen Gründen erforderlich ist, sondern dass sie auch unter medizinischen Gesichtspunkten für die Gesundheit des Versicherten unerlässlich ist, kann sich die Chance auf eine Erstattung der Kosten durch den Versicherer ergeben.
Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit kann dabei je nach Versicherer und abhängig von der Art des Eingriffs recht eng oder auch sehr weit ausgelegt werden. Da es letztlich keine einheitliche und verbindliche Regelung gibt, welche Operationen medizinisch notwendig sein, wird mancher Fall vor Gericht entschieden, weil der Versicherer die Kostenübernahme aufgrund der fehlenden medizinischen Notwendigkeit ablehnt.
Doch bei welchen Eingriffen ist eine Übernahme der Kosten im Bereich der Möglichkeiten, und wann ist sie eher unwahrscheinlich?
Gute Chancen bei Augen und Nase
Recht vernünftige Chancen auf eine Kostenübernahme hat der Versicherte in der Regel bei einem Eingriff an den Augen. Die Laserbehandlung zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten wird von einigen privaten Krankenversicherern bei einem Hochpreistarif schon heute gezahlt oder mindestens bezuschusst.
Dadurch erspart sich der Versicherte das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen, deshalb kann man bei einem Lasereingriff eine medizinische Notwendigkeit recht gut begründen. Auch eine Nasenoperation zur Erweiterung der Atemwege kann man mit Argumenten untermauern. Bei einem solchen Eingriff kann die Nase auch gleich begradigt oder verkleinert werden. Schwieriger sieht es bei einer Brustoperation oder bei einer Fettabsaugung aus, denn diese Eingriffe werden häufig als ausschließlich ästhetisch bedingt begründet.
Hier muss ein Mediziner schon sehr gute Argumente bringen, damit die Krankenversicherung mindestens einen Teil der Auslagen übernimmt. In solchen Fällen begründet ein guter Arzt den Eingriff gerne mit psychologischen Problemen, die für den Patienten aus seinem Aussehen resultieren und die nur durch eine Operation zu beseitigen sind.