Hohe Studienkosten können Steuerlast mindern

Studium | 21. April 2015

Hohe Studienkosten können Steuerlast mindern

Ein Studium kostet Geld, da unterscheidet sich das Erststudium kaum von der akademischen Weiterbildung auf dem zweiten Bildungsweg. Aus steuerlichen Gründen ist ein Zweistudium derzeit noch attraktiver als das erste Studium, denn wer sich für eine Weiterbildung entscheidet, kann die Studienkosten in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Jetzt aber sieht es so aus, als sollte sich an der steuerlichen Regelung etwas ändern.

Eine Steuererklärung kann sich nämlich bereits für Erststudierende rentieren. Eine aktuell noch ausstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spielt dabei eine große Rolle.

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Kosten für das Zweitstudium sind Werbungskosten

Wer nach einer Ausbildung noch ein zweites Studium absolviert und bereits berufstätig ist, kann die Kosten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Die Werbungskosten reduzieren dann die zu zahlende Steuerlast, es bleibt also mehr Netto vom Bruttoeinkommen übrig.

Wer die Kosten für eine Weiterbildung bei der jährlichen Steuererklärung angibt, erhält einen erheblichen Teil der Studienkosten auf dem Weg einer Steuerrückzahlung erstattet. Bei einem Erststudium sieht die Regelung vor, dass 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Studierende beziehen in der Regel aber kein so hohes Einkommen, deshalb lohnt sich diese Regel für die meisten Studenten nicht. Doch genau hier könnte zukünftig Abhilfe geschaffen werden, denn das Bundesverfassungsgericht muss in einer einschlägigen Frage noch entscheiden (Az. 2 BvL 24/14).

Auch das Erststudium soll steuerlich wirken

Solange die höchstrichterliche Entscheidung noch nicht gefallen ist, in welchem Umfang ein Erststudium steuerlich geltend gemacht werden kann, sollten Studierende die Kosten für ihr Studium in der Steuererklärung angeben. Vorerst werden sie lediglich als Sonderausgaben angesetzt.

Wichtig ist allerdings, dass der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk bekommt. Das bedeutet, bei einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt der eigene Steuerfall ganz automatisch der neuen Regelung.

Wird also eine Entscheidung zur Absetzbarkeit der Kosten für das Erststudium durch die höchstrichterliche Rechtsprechung getroffen, gilt dieses Urteil ganz automatisch auch für Studierende. Sie dürften nach dem rechtskräftigen Urteil mit einer deutlichen Steuerentlastung rechnen.

Das müssen Studierende tun

Damit die Steuererleichterung greift, sollten Studierende ihren Steuerbescheid genau prüfen. Darin sollte ein Vorläufigkeitsvermerk zu den Studienkosten enthalten sein. Ihn findet man im letzten Teil des Bescheids im Kleingedruckten. Ist der Vermerk nicht enthalten, hilft eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt.

Wer bereits eine beendete Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium hat, wird die Ausgaben für das zweite Studium in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung angeben. In der Berufsbezeichnung sollte man außerdem den Studienabschluss mitteilen. Eine Erstausbildung ist gegeben, wenn eine Ausbildung von mindestens 12-monatiger Dauer mit Prüfung abgelegt wurde. Eine beliebige anschließende Ausbildung oder ein Studium sind dann ein zweites Studium. Die Steuererstattung ist vor allem für Studierende interessant, die sich finanziell noch in der Aufbauphase befinden. Wer nämlich eine attraktive Steuererstattung erhält, kann daraus die Kosten für das weitere Studium oder für jede andere beliebige Anschaffung besser bezahlen.

Im schlimmsten Fall lässt sich so sogar der Gang zur Schuldnerberatung vermeiden, wenn man mit einer Steuererstattung nämlich einen finanziellen Engpass überbrücken kann. Aus diesem Grund sollten auch Studierende die Bedeutung einer Steuererstattung nicht unterschätzen und alle Möglichkeiten gezielt ausnutzen.

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