Ratgeber | 6. Februar 2016
Rente im Ausland: Einschränkungen drohen
Der Abschied vom Berufsleben naht, die Phase nach dem Arbeitsleben möchte man am liebsten im Ausland verbringen. Österreich, die Schweiz und die USA stehen beispielsweise ganz oben auf der Liste der bevorzugten Auswanderungsländer. Wer seinen Lebensabend im Ausland verbringen will, muss bei seinem Versicherungsschutz Einiges beachten, damit die in Deutschland gewohnte Absicherung nicht verloren geht.
Die Berater der Deutschen Rentenversicherung Bund empfehlen allen Interessierten, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen zu informieren, die für eine fortgesetzte Rentenzahlung zu erfüllen sind.
Wie man seinen Lebensabend entspannt im Ausland genießt, erfährt man unter https://www.transparent-beraten.de/2015/11/17/6839/entspannter-lebensabend-im-ausland-was-rentner-bei-ihren-versicherungen-beachten-muessen/.
Die Dauer spielt eine Rolle
Für den Rentenversicherungsträger ist es wichtig zu wissen, ob ein Rentner nur für einen vorübergehenden Zeitraum oder dauerhaft im Ausland bleiben will. Wer insgesamt weniger als sechs Monate im Ausland ist und den verbleibenden Teil des Jahres in Deutschland bleibt, erhält seine Rente in voller Höhe.
Will man länger als ein halbes Jahr im Ausland bleiben und soll der dauernde Aufenthaltsort ins Ausland verlegt werden, kann es zu Einschränkungen bei der Rentenzahlung kommen. Sowohl der Rentenanspruch als auch die Höhe der Rente können beeinträchtigt werden.
Auch Erwerbsminderungsrente ist betroffen
Besondere Regelungen gelten für die Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrenten. Wenn für den Berechtigten ein Rentenanspruch aufgrund seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit besteht, weil es in Deutschland keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt, könnte dieser Anspruch bei einem Standortwechsel ins Ausland verfallen.
Das ist darin begründet, dass der Arbeitsmarkt im Ausland nicht bei der Prüfung des Rentenanspruchs berücksichtigt wurde. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. Sofern die Sozialversicherungsabkommen eine Gleichstellungsregelung vorsehen, greift der Verlust des Rentenanspruchs wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht.
Das ist zum Beispiel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Norwegen, der Schweiz, in Island und in Liechtenstein der Fall.
Die Rentenhöhe kann sich reduzieren
Mögliche Einschränkungen bei der Höhe der Rentenzahlung können sich aus der Staatsangehörigkeit, aus dem Geburtsdatum, dem Zeitpunkt der Auswanderung, dem Land der Auswanderung und der Höhe der Entgeltpunkte ergeben. Für die Rentenzahlung ins Ausland gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen und Vorschriften, die unbedingt im Rahmen einer individuellen Beratung und Rentenberechnung durch die Berater der Rentenversicherung ermittelt werden sollten.
Als Anhaltspunkt gilt, dass ungekürzte Rentenzahlungen an einen Wohnsitz im Ausland nur möglich sind, wenn die Beitragszeiten nur im Bundesgebiet liegen. Sofern Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten im Ausland erzielt wurden, wird dafür keine Auslandsrente gezahlt. Ausnahmen gelten für Deutsche, die vor dem 19. Mai 1990 bereits ins Ausland ausgewandert sind und die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind.
Steuern und Krankenkasse sind maßgeblich
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen will, sollte außerdem die Fragen des anwendbaren Steuerrechts beachten. Auch die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz für Rentner im Ausland ist nach den Maßgaben des Auswanderungslandes zu prüfen.
Erst nach sorgfältiger Klärung der offenen Fragen sollte man sich endgültig für den Standortwechsel entscheiden.
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