Ampelkennzeichnung bei Lebensmitteln: Industrie kämpft gegen Verbraucherschutz

Gesundheit | 12. September 2015

Ampelkennzeichnung bei Lebensmitteln: Industrie kämpft gegen Verbraucherschutz

Ob eine Süßigkeit für Kinder mit „viel Milch“, Getränke mit dem neuen Süßstoff Stevia oder Spaghetti Bolognese, die in drei Minuten fertig sind – beinah täglich erscheinen neue Produkte im Supermarktregal, die Lifestyle, Gesundheit oder Zeitersparnis versprechen. Meist sind diese nicht zwingend besser als ihre „normalen Verwandten“.

Verbraucherschützer, wie foodwatch e.V. und die Verbraucherzentralen setzen sich deshalb für die Ampelkennzeichnung ein. Sie könnte vermeintlich gesündere Produkte enttarnen, dass diese immer noch zu viel Zucker, Fett oder Kalorien enthalten und somit den Verbraucher auf den ersten Blick eine Entscheidung ermöglichen.

Stimmen gegen die Ampelkennzeichnung

Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) wiederum sieht diese Form der Nährwertkennzeichnung als den falschen Weg an. Die Einteilung sei wissenschaftlich nicht belegt und die Kennzeichnung könnte den Verbraucher irreführen. Weiterhin vertreten sie die Meinung, dass kein anerkannter Ernährungswissenschaftler für die Ampelkennzeichnung sei, da einzelne Lebensmittel nicht in “gut” oder “schlecht” eingeteilt werden könnten.

Entscheidend sei die richtige Kombination verschiedener Nahrungsmittel. Es bestehe zudem die Gefahr, dass wichtige Lebensmittel eine rote Bewertung erhalten, obwohl sie gerade wegen der Nährstoffgehalte als gesundheitsfördernd eingestuft werden. Beispielsweise sind hier Olivenöl, Nüsse und Makrele zu nennen. Diese Produkte sind reich an gesunden Fettsäuren, jedoch auch von Natur aus reich an Fett.

Was sagt die neue Verordnung für Lebensmittelkennzeichnung?

In der aktuellen Fassung der Lebensmittelkennzeichnung (Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV) gibt es dahingehend keine Regelungen. Es werden weder Empfehlungen noch ein eindeutiges Verbot einer zusätzlichen Kennzeichnung neben der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgesprochen.

Jedoch ist die Verwendung einer anderen Form der Nährwertkennzeichnung, wie beispielsweise die Ampelkennzeichnung, auch nicht verboten, sofern sie:

  • zusätzlich zur vorgeschriebenen Form abgebildet wird
  • auf wissenschaftlich fundierten Kenntnissen beruhen
  • den Verbraucher gemäß Art. 7 LMIV nicht irreführen
  • das Verständnis der Verbraucher erleichtert, welchen Beitrag dieses Lebensmittel für die Ernährungsweise leistet
  • einen wissenschaftlichen Nachweis liefern, dass der Durchschnittsverbraucher diese Form der Angabe oder Darstellung versteht
  • objektiv und nicht diskriminierend sind
  • in ihrer Anwendung den freien Warenverkehr nicht behindert
  • Angaben zu Zucker verstehen

Gerade zum Zuckergehalt von Produkten finden sich häufig auf Verpackungen und in der Werbung verschiedene Aussagen. Dabei muss zwischen gesetzlich geregelten und nicht gesetzlich geregelten Aussagen unterschieden werden. Zu letzteren zählt beispielsweise die Angabe „weniger süß“.

Es beschreibt lediglich einen weniger süßen Geschmack im Vergleich zum herkömmlichen Produkt. Es gibt keine Aussage zur eingesparten Menge an Zucker, noch bedeutet diese Aussage, dass das Produkt weniger Energie enthält. Der Zusatz „zuckerarm“ hingegen ist gesetzlich geregelt und darf nur verwendet werden, wenn 100 g des Lebensmittels maximal 5 g Zucker enthält. Die Debatte, ob die Ampelkennzeichnung bestimmter Nährstoffe auf der Verpackung verpflichtend sein soll, ist also bis dato nicht geklärt.

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