Finanzen | 8. Juni 2015
Keine Steuerentlastung für Angehörigenpflege
Aktuelle Studien belegen, dass alte Menschen so lange wie möglich in ihren eigenen vier Wänden leben möchten. Ein Umzug in ein Pflegeheim kommt nicht in Frage, man möchte in der gewohnten Umgebung bleiben. Doch wenn dann die Unterstützung durch Angehörige erforderlich ist, wird guter Rat teuer.
Wer nämlich seine Angehörigen pflegt, darf nach einem aktuellen Gerichtsurteil keine außergewöhnlichen Belastungen ansetzen. Bei den pflegenden Angehörigen muss ein solches Urteil auf Unverständnis stoßen. Mit was für Kosten man bei einer Pflegeversicherung rechnen muss, erfährt man auf http://www.vergleich-pflegeversicherungen.de/pflegeversicherung-kosten-und-beitragssatz/
Keine außergewöhnliche Belastung nach Steuerrecht
Im vorliegenden Fall hat eine angestellte Ärztin aus Westfalen geklagt. Sie übernahm die Betreuung ihres Vaters, der eine Einstufung in Pflegestufe II erhielt. In der Steuererklärung für das Jahr 2011 machte sie Kosten in Höhe von 54.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie setzte 45 Stunden pro Woche über 40 Wochen im Jahr mit einem Stundensatz von 29,84 Euro an. Dieser Satz ist vergleichbar mit dem Satz eines Klinikarztes während des Bereitschaftsdienstes. Vom Finanzamt wurde lediglich ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro abgezogen.
Das Finanzgericht Münster hat diesen Satz in einem gerade veröffentlichten Urteil begründet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gelten nur Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, die sich als untypische Geldausgaben vermögensmindernd auswirken. Im vorliegenden Fall habe die Ärztin solche Aufwendungen nicht gehabt. Deshalb sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass fiktive Pflegebelastungen steuerlich geltend zu machen sind (Az. 11 K 1276/13 E).
Keine Entschädigung für Angehörigenbelastung
Im Ergebnis bedeutet das, dass die Pflege eines Angehörigen zwar körperlich und psychisch belastend ist, dass es aber keinen Grund gibt, eine steuerliche Entlastung zu gewähren. Die Pflege darf also nicht über den üblichen Pauschalbetrag hinaus steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Der Angehörige ist lediglich berechtigt, diesen Pauschbetrag über 924 Euro im Jahr steuermindernd anzusetzen. Wer also die Pflege eines Angehörigen übernimmt, hat keinerlei Recht, eine außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung anzugeben und einen steuerlichen Vorteil aus der Betreuungssituation zu ziehen.
Pflegeleistung als Einkommensersatz
Wer seine Angehörigen zu Hause pflegt und dafür seinen Beruf aufgibt oder nicht in vollem Umfang ausüben kann, wird also allenfalls Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
Sie können als Ersatz für das entfallende Einkommen herangezogen werden, sofern ein Berufstätiger seinen Angehörigen zu Hause pflegt und sofern keine weiteren Aufwendungen für die Pflege erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich für jeden Angehörigen die Frage, wie man optimal für den Pflegefall der Eltern vorsorgen soll, wenn sie zwar zu Hause gepflegt werden wollen, wenn aber weiterhin ein regelmäßiges Einkommen nötig ist.
Steuerliche Entlastungen oder staatliche Unterstützungen können die Angehörigen in diesem Fall jedenfalls nicht erwarten. Aus diesem Gerichtsurteil ergibt sich umso mehr die Notwendigkeit, schon frühzeitig eine private Pflegeversicherung abzuschließen, damit Eltern und Kinder im Pflegefall umfassend versichert sind und die Betreuung zu Hause sicher gewährleisten können.