Finanzen | 24. Mai 2015
BGH: Widerruf begründet nicht LV-Rückabwicklung
Mit einem interessanten Urteil sorgte der Bundesgerichtshof vor wenigen Tagen für Aufruhr: Wer einen Kreditvertrag mit einer Kapitallebensversicherung als Tilgungsersatz abgeschlossen hat, hat keinen Anspruch auf die Rückabwicklung der Versicherung, wenn der Vertrag für das Darlehen widerrufen wird.
Das bedeutet, die Lebensversicherung läuft weiter, die Finanzierung darf dagegen rückgängig gemacht werden.
Doch was bedeutet das Urteil für Versicherte?
Lebensversicherung als Tilgung für Kredit
Der gemeinsame Abschluss einer Lebensversicherung mit einem Kreditvertrag ist in der Vergangenheit ein Kniff gewesen, von dem sich viele Verbraucher attraktive Kreditbedingungen versprachen.
Außerdem konnten daraus steuerliche Vorteile resultieren. Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof im Sinne der Banken geurteilt, wenn der Kreditvertrag widerrufen wurde und wenn die Lebensversicherung deshalb ebenso rückgängig gemacht werden sollte. Er bestätigte nämlich, dass die Lebensversicherung nicht rückabgewickelt werden muss, wenn der Kreditvertrag wirksam aufgelöst wird (Az. XI ZR 406/13 vom 05. Mai 2015).
Geklagt hatte eine Klägerin, die im Jahr 2002 ein tilgungsfreies Darlehen und eine Lebensversicherung als Tilgungsersatz abgeschlossen hatte. Das Darlehen sollte zum Ende der Laufzeit mit der Leistung aus der Lebensversicherung vollständig zurückgeführt werden. Die Bank erhielt als Sicherheit die Rechte aus der Versicherung. Im Jahr 2011 entschied sich die Klägerin zum Widerruf des Darlehensvertrags. Gleichzeitig wollte sie auch die Kapitallebensversicherung widerrufen. Dieses Ansinnen hat der BGH nun abschlägig beschieden.
Beliebte Variante der Darlehensrückführung
Das Prinzip hinter einem tilgungsfreien Darlehen ist denkbar einfach. Durch die Investition in eine Lebensversicherung verzinsen sich die Beiträge, die Darlehenssumme ist aus Sicht des Versicherten also durch die Rendite schneller angespart. Daraus entsteht dem Versicherten ein finanzieller Vorteil.
Die Variante des tilgungsfreien Darlehens wurde vor einigen Jahren gerne als moderne Form der Tilgung empfohlen, der Versicherte sollte dabei von den Bewegungen an den Kapitalmärkten profitieren. Der BGH hat nun aber die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Der Vertrag der Lebensversicherung und des Darlehens sind nicht aneinander gekoppelt. Deshalb besteht kein Anlass, die eingezahlten Beiträge für die Lebensversicherung voll zu erstatten.
Für die Bank bedeutet das, dass zwar der Darlehensvertrag mit allen gezahlten Zinsen und Gebühren abzuwickeln und zu erstatten ist. Der Lebensversicherungsvertrag kann natürlich ebenfalls gekündigt werden, doch in diesem Fall bleibt dem Versicherten nur der niedrigere Rückkaufwert, von dem alle bis dahin anfallenden Kosten bereits abgezogen sind. Diese Variante ist für den Versicherten meist nicht lukrativ.
Tilgungsersatz will gut überlegt werden
Das vorliegende Urteil macht klar, wie wichtig es für den Versicherten ist, sich eingehend über einen Vertrag als Tilgungsersatz zu informieren. Während nämlich ein Kreditvertrag bei nachgewiesener fehlender Information noch recht problemlos rückabgewickelt werden kann, ist das bei einem Lebensversicherungsvertrag anders.
Er muss aufrecht erhalten werden und kann nicht ohne finanzielle Einbußen abgewickelt werden, wenn der Versicherte sich entscheidet, die entsprechende Finanzierung nicht mehr fortführen zu wollen.
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