Business | 6. November 2015
Arbeitsrecht: wie gestaltet sich die Arbeitszeit?
Zur Arbeitszeit gehört nach Meinung vieler Arbeitnehmer die Zeit, welche sie im Betrieb verbringen, Raucherpausen eingeschlossen. So ganz richtig ist diese Auffassung von Arbeitszeit nicht. Das Arbeitszeitgesetz definiert im § 2 Abs. 1 die Arbeitszeit. Danach ist diese die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit; Ruhepausen und Raucherpausen ausgeschlossen. Als Arbeitszeit zu werten ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-266/14, vom 10.09.2015) die Fahrten von Außendienstmitarbeiter von ihrer Wohnung zum Betrieb.
Rauchen dagegen ist Privatsache des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber kann Raucherpausen konsequent untersagen oder den Arbeitnehmer dazu verpflichten, Buch über seine Raucherpausen zu führen. Diese werden vom Arbeitgeber nicht bezahlt, denn wer nicht arbeitet, bekommt kein Geld. Interessant für Raucher ist die Tatsache, dass sie während der Raucherpausen nicht über die betriebliche Unfallversicherung versichert sind. Verletzt sich der Raucher während seiner Raucherpause, fällt dies nicht unter die Leistungspflicht der betrieblichen Unfallversicherung, da es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall handelt.
Was noch alles nicht zur Arbeitszeit gehört, erklärt Fachanwalt Roland Sudmann seinem Mandanten. Roland Sudmann ist seit vielen Jahren Partner der Mannheimer Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel und im Bereich Arbeitsrecht tätig. Er vertritt Arbeitnehmer sowie mittelständische und kleine Unternehmen. Streitpunkt sind die verschiedenen Auffassungen von Arbeitszeit, Meinungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen weit auseinander. Beispielsweise führt die Rufbereitschaft, bei der Ärzten, aber auch Monteure auf Abruf bereitstehen müssen, zu Streitpunkten. Fachanwalt Sudmann weiß, dass nicht alles, was Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber tun, auch zur Arbeitszeit gehört. Auch die Arbeitsgerichte bewerten viele Fälle anders, als es sich die Kläger vorstellen. Mehr unter http://www.sudmann-arbeitsrecht.de/aktuelles/.