Arbeitslosengeld beantragen – Alle Fristen und Fallstricke

Business | 24. April 2022

Arbeitslosengeld beantragen – Alle Fristen und Fallstricke

Wer arbeitslos ist oder wird, hat in den meisten Fällen nicht nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern muss auch einige Pflichten erfüllen. Zu diesen gehört beispielsweise, mitzuwirken um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Daneben gibt es weitere Anspruchsvoraussetzungen. Diese müssen erfüllt werden, um Arbeitslosengeld erhalten zu können. Wir klären auf und zeigen, was es rund um das Thema Arbeitslosengeld zu wissen gilt.

Um Arbeitslosengeld erhalten zu können, hat man ein so genanntes Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Dieses beinhaltet etwa, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden als auch, sich für Jobangebote zur Verfügung zu halten. Was genau dabei gilt? Wir verraten es.

Das ist zu tun, wenn Arbeitslosigkeit droht

Spätestens drei Monate bevor das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beendet wird, muss man sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sollten zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, gilt eine andere Frist. Dann muss man sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung bei der Agentur für Arbeit melden. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, die Agentur für Arbeit zunächst online oder telefonisch über die Beendigung zu informieren und einen Termin zum persönlichen Beratungsgespräch zu vereinbaren. Wird diese Frist nicht eingehalten, droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von einer Woche.

Achtung! Eine Pflicht zur Meldung besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder aber der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Betriebliche oder schulische Ausbildungsverhältnisse sind davon ausgenommen.

Das ist zu tun, wenn Arbeitslosigkeit eintritt

Beim Arbeitslosengeld beantragen Tipps beherzigen ist besonders wichtig. Denn auch hier gilt, dass bestimmte Fristen gewahrt werden müssen, um einen nahtlosen Übergang zwischen Gehalt und Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Leistungen können nur dann bezogen werden, wenn man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Eine solche Meldung gilt gleichzeitig als Antragstellung auf Arbeitslosengeld. Bei Wochenenden und Feiertagen verschiebt sich die Frist zur Wahrung der Arbeitslosmeldung selbstverständlich. Ist die Agentur für Arbeit geschlossen, so dass man sich nicht am ersten Tag nach dem Ende der Beschäftigung arbeitslos melden kann, dürfen einem keinerlei Nachteile entstehen. Allerdings muss man die Meldung unverzüglich nachholen, sobald die Agentur für Arbeit wieder geöffnet ist.

Den Antrag auf Arbeitslosengeld online stellen ist für viele am einfachsten. Dank des Digitalen Services der Agentur für Arbeit kann das Arbeitslosengeld-Formular direkt online ausgefüllt werden. In diesem wird unter anderem nach dem beruflichen Werdegang der letzten fünf Jahre gefragt. Für die Beantragung von Arbeitslosengeld werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass inklusive Meldebestätigung, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis
  • Sozialversicherungsausweis
  • Arbeitsbescheinigung
  • ggf. Kündigung/Arbeitsvertrag
  • ggf. Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld
  • ggf. Nachweise über einen früheren Leistungsbezug (Wohngeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld)
  • einen aktuellen Lebenslauf

Diese können innerhalb des Digitalen Service der Agentur für Arbeit online zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld hochgeladen werden. Sobald der Antrag eingegangen ist, überprüft die Agentur, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Leistung besteht.

Wie viel Arbeitslosengeld steht mir zu?

Üblich ist, dass das Arbeitslosengeld 60 Prozent des pauschalisierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt. Mit mindestens einem Kind steigt das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent. Auch die Steuerklasse beeinflusst, wie hoch das Arbeitslosengeld ausfällt.

Sollte nur ein sehr geringer Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegen – etwa weil man in seiner vorherigen Beschäftigung ein niedriges Arbeitsentgelt bezogen hat – kann geprüft werden, ob zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt werden können. Hierfür ist es notwendig, sich mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung zu setzen.

Viele nutzen die Zeit der Arbeitslosigkeit um eine Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen. Ist eine solche für die berufliche Eingliederung notwendig, kann die Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein ausstellen. Mit diesem werden nicht nur die Kosten der Maßnahme übernommen, sondern auch während der Weiterbildung Arbeitslosengeld gezahlt.

Wichtiges zum Thema Arbeitslosengeld

Bei einer selbstverschuldeten Kündigung wird in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. Kündigt man selbst oder wurde wegen schlechten Verhaltens gekündigt, muss man also eine Zeitlang ohne Arbeitslosengeld auskommen. Ansonsten gilt, dass man sich auch bei einer nur vorübergehenden Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit melden sollte.

Arbeitslos gemeldet zu sein, bedeutet nicht, dass man keiner anderen Tätigkeit mehr nachgehen darf. Wer unentgeltlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, kann trotzdem Arbeitslosengeld beziehen, sofern diese Tätigkeit die berufliche Eingliederung nicht behindert. Auch dann, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit pro Woche 15 Stunden oder mehr beansprucht und den pauschalisierten Auslagenersatz von 200 Euro monatlich nicht überschreitet, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch muss bei der Agentur für Arbeit jede mindestens 15-stündige wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit vor deren Beginn angezeigt werden.

Damit man Arbeitslosengeld erhalten kann, müssen einige Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Neben der persönlichen Arbeitslosmeldung beinhalten diese, dass man die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Hierfür ist es ausreichend, in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Daneben gibt es auch die so genannte „kurze“ Anwartschaftszeit. Sie betrifft all jene, die in den letzten 30 Monaten vor ihrer Arbeitslosmeldung in keinem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Erfüllt wird die kurze Anwartschaftszeit in folgenden Fällen:

  • Die Regelanwartschaftszeit wurde nicht erfüllt, weil man nicht mindestens 360 Kalendertage Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate zurückgelegt hat

und

  • in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens sechs Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden hat

und

  • überwiegend in Beschäftigungsverhältnissen gestanden hat, welche bereits im Vorfeld auf nicht mehr als 14 Wochen befristet waren

und

  • das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten das 1,5-fache der Bezugsgröße nach § 18 Abs. a SGB IV nicht überstiegen hat (Bezugsgröße West 2021: 39.480 Euro)

Bei der Anwartschaft werden zum Beispiel auch Zeiten mitgerechnet, in denen

  • man freiwilligen Wehrdienst geleistet hat
  • man im Bundesfreiwilligendienst oder im Jugendfreiwilligendienst beschäftigt war
  • man wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation, Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung, einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente oder Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig war
  • eine Versicherungspflicht bestand, weil man ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erzogen hat
  • man einen Pflegebedürftigen gepflegt hat und aufgrund dessen versicherungspflichtig war
  • eine Inanspruchnahme von Wertguthaben nach §§ 7 ff SGB IV bestand

Selbständigkeit im Internet ist heutzutage keine Seltenheit. Zahlt man freiwillig relativ geringe Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein, kann man ebenfalls Leistungen beziehen. Als ehemaliger Selbständiger besteht dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

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